Präambel

Der vorliegende Ehrenkodex wurde von RE/MAX Europe aufgestellt. Er soll der ethischen und berufsständischen Führung der RE/MAX Immobilienorganisation dienen. Alle Regionaldirektoren, Franchisenehmer und Makler von RE/MAX Europe (im Folgenden „RE/MAX Mitglieder“ genannt) sind an die Bestimmungen dieses Ehrenkodex gebunden und haben sich verpflichtet, dessen Bestimmungen einzuhalten und dem Geist des Ehrenkodex zu folgen. Dieser Ehrenkodex betrifft das Verhalten von RE/MAX Mitgliedern und deren Verhalten gegenüber anderen Geschäftspartnern (im Folgenden „im Immobilienbereich Tätige“ genannt). RE/MAX Europe gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass dieser Ehrenkodex allen RE/MAX Mitgliedern als Anleitung dient, ihre Geschäfte in einer Weise abzuwickeln, die dem guten Ruf der RE/MAX Organisation dient und gewährleistet, dass RE/MAX in der gesamten Öffentlichkeit und in der Immobilienbranche als eine Immobilienorganisation gilt, die sich ethisch und berufsständisch korrekt verhält und über herausragende Kenntnisse, Erfahrungen und Erfolge verfügt.

Der RE/MAX Ehrencodex

Artikel 1
Alle RE/MAX Mitglieder sind dazu angehalten, über alle wichtigen Angelegenheiten informiert zu sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, ihrem Kreis oder Land betreffen.

Artikel 2
Alle RE/MAX Mitglieder müssen mit den einschlägigen Gesetzen (insbesondere mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs), Verordnungen, Bestimmungen, Sitten, Gepflogenheiten, Normen und Praktiken vertraut sein, die  das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, ihrem Kreis oder Land betreffen.

Artikel 3
Alle RE/MAX Mitglieder verpflichten sich, an regelmäßigen Schulungen und Weiterbildungs- und/oder Informationsveranstaltungen
hinsichtlich Technologie, Hilfsmitteln, Fähigkeiten und weiterer Angelegenheiten im Zusammenhang
mit ihrer Karriere im Immobilienbereich teilzunehmen, um ihre Karriere voranzubringen.

Artikel 4
Alle RE/MAX Mitglieder verpflichten sich, solche Praktiken bei Immobiliengeschäften in ihrer Gemeinde zu unterbinden, die der Öffentlichkeit schaden oder den Immobilienbereich in Misskredit bringen können. In diesem Zusammenhang sollen Rechtsstreitigkeiten von RE/MAX Mitgliedern nur geführt werden, wenn sie unbedingt nötig und unvermeidbar und andere Mittel der Streitbeilegung fehlgeschlagen sind.

Artikel 5
Kein RE/MAX Mitglied verschafft sich einen unlauteren Vorteil gegenüber einem anderen im Immobilienbereich
Tätigen.

Artikel 6
Bei der Ausübung ihrer Geschäfte sind – ungeachtet Artikel 4 – alle RE/MAX Mitglieder bemüht, Auseinandersetzungen
mit anderen im Immobilienbereich Tätigen zu vermeiden.

Artikel 7
Kein RE/MAX Mitglied darf öffentlich die Geschäftspraktiken eines anderen im Immobilienbereich Tätigen in Verruf bringen oder noch von sich aus seine Meinung zu Geschäftstätigkeiten eines anderen im Immobilienbereich Tätigen äußern. Wird ein RE/MAX Mitglied um seine Meinung gebeten und hält dieses RE/MAX Mitglied es für angemessen, sich zu äußern, so ist diese Meinung mit standesgemäßer Zurückhaltung und Höflichkeit zu äußern.

Artikel 8
RE/MAX Mitglieder dienen den Interessen ihrer Kunden und schützen sie, wobei sie gleichzeitig alle an einem Geschäftsvorgang beteiligten Parteien fair behandeln.

Artikel 9
Kein RE/MAX Mitglied darf einen Verkäufer, einen Käufer, einen im Immobilienbereich Tätigen oder eine an einem Geschäftsvorgang beteiligte Partei täuschen oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit betrügerische Praktiken anwenden.

Artikel 10
Kein RE/MAX Mitglied darf übertreiben, unzutreffende Aussagen machen oder einschlägige Tatsachen preisgeben, die sich auf eine Eigentumsübertragung beziehen. Dabei muss das Mitglied auf ihm bekannte Mängel hinweisen, die den Wert einer Immobilie oder deren beabsichtigte Nutzung erheblich beeinträchtigen. Allerdings sind RE/MAX Mitglieder nicht verpflichtet, verborgene Mängel an den Immobilien aufzudecken oder hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu beraten, die über ihre Sachkenntnis hinausgehen.

Artikel 11
Alle RE/MAX Mitglieder sind dazu angehalten, in ihrer Werbung oder in öffentlich gemachten Angaben zutreffende und genaue Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit in keiner Weise zu täuschen.

Artikel 12
Kein RE/MAX Mitglied soll – für sich, ein Familienmitglied, seine Firma oder deren Mitarbeiter oder ein Unternehmen, an dem es wesentliches Eigentumsrecht hat – ein Recht an Immobilien erwerben, mit deren Verkauf oder Kauf es beauftragt ist, ohne dem Verkäufer seine wahre Position mitzuteilen. Beim Verkauf von Immobilien, die Eigentum des RE/MAX Mitglieds sind oder an denen es ein Eigentumsrecht besitzt, hat es dies dem Käufer mitzuteilen.

Artikel 13
Kein RE/MAX Mitglied darf einem Kunden raten, sich einer Organisation oder einem Unternehmen zuzuwenden, an dem es über eine finanzielle Beteiligung verfügt, ohne dem Kunden zum Zeitpunkt der Empfehlung diese Beteiligung mitzuteilen.

Artikel 14
Alle RE/MAX Mitglieder sind dazu angehalten, ihren Kunden zu empfehlen, sich einen Rechtsberater zu nehmen, wenn das Interesse des Kunden dies erfordert.

Artikel 15
Kein RE/MAX Mitglied darf jemandem aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstatus oder Herkunft die gleichen beruflichen Dienstleistungen verweigern. Kein RE/MAX Mitglied darf sich an Maßnahmen oder Vereinbarungen beteiligen, deren Zweck es ist, Personen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstatus oder Herkunft zu diskriminieren.

Artikel 16
Jedes RE/MAX Mitglied ist dazu angehalten, mindestens ein solches Maß an kompetenten Dienstleistungen zu erbringen, wie es gewöhnlich von der Öffentlichkeit bei Geschäften mit einem im Immobilienbereich Tätigen erwartet wird. Kein RE/MAX Mitglied darf in Angelegenheiten beraten, die über sein Fachwissen hinausgehen.

Artikel 17
Jedes RE/MAX Mitglied, das einen Käufer vertritt, ist dazu angehalten, ein solches Verhältnis dem im Immobilienbereich Tätigen, der den Verkäufer vertritt, bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.

Artikel 18
Hinsichtlich nicht gelisteter Immobilien sind RE/MAX Mitglieder, die einen Käufer vertreten, dazu angehalten, ein solches Verhältnis dem Verkäufer bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.

Artikel 19
Jedes RE/MAX Mitglied, das einen Verkäufer vertritt, ist dazu angehalten, dieses Verhältnis bei der ersten sich bietenden Möglichkeit den Käufern anzuzeigen.

Artikel 20
Bis zum Abschluss eines Geschäfts sind alle RE/MAX Mitglieder dazu angehalten, alle Verkaufsangebote dem Käufer so schnell wie möglich und in einer objektiven und unvoreingenommenen Weise zukommen zu lassen.

Artikel 21
RE/MAX Mitglieder sind dazu angehalten, ein angenommenes Angebot einem Makler oder Verkäufer, der die Zusammenarbeit sucht, mitzuteilen.

Artikel 22
RE/MAX Mitglieder sollen keine Abreden treffen, wonach sie Vergütungen beim jeweiligen Geschäft von mehr als einer Partei erhalten, wenn nicht alle anderen Parteien davon Kenntnis haben.

Artikel 23
RE/MAX Mitglieder sind dazu angehalten, ein gesondertes Bankkonto für die Beträge zu unterhalten, die sie treuhänderisch
für andere besitzen.

Artikel 24
Kein RE/MAX Mitglied darf selbst werben oder es gestatten, dass eine bei ihm angestellte oder auf andere Weise mit ihm verbundene Person für zum Verkauf stehende Immobilien wirbt, ohne mitzuteilen, dass dieses Geschäft von einem RE/MAX Immobilienbüro bearbeitet wird.

Artikel 25
Schilder, die darauf hinweisen, dass eine Immobilie zum Verkauf, Leasen, Tausch oder zur Vermietung steht, dürfen
nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers angebracht werden.

Artikel 26
Nur wenn das RE/MAX Mitglied der beauftragte Makler oder Verkäufer war, darf es angeben, die Immobilie „verkauft“ zu haben, auch wenn der Verkauf durch die Mitwirkung eines anderen im Immobilienbereich Tätigen zustande gekommen ist. Nach Abschluss des Geschäfts allerdings darf der beauftragte Makler oder Verkäufer es den mitwirkenden Maklern oder Verkäufern nicht untersagen, ihre „Mitarbeit“, „Beteiligung“ oder „Unterstützung“ an dem Geschäft anzuzeigen oder ähnliche Aussagen zu machen.

Artikel 27
RE/MAX Mitglieder haben, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, dass alle finanziellen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zwischen Lizenznehmern und deren Kunden hinsichtlich Immobiliengeschäften schriftlich abgefasst werden, dass die genaue Abrede zwischen den Parteien zum Ausdruck gebracht wird und dass die Abrede auch im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Artikel 28
Wenn eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine Urkunde unterzeichnet oder abzeichnet, so sind die RE/MAX
Mitglieder dazu angehalten sicherzustellen, dass die Parteien eine Abschrift einer solchen unterzeichneten oder abgezeichneten Urkunde erhalten.

Artikel 29
Bei Geschäften, die mittels Zusammenarbeit abgewickelt worden sind, ist die gesamte Vergütung, die aufgrund des Geschäfts zu zahlen ist, an das Büro zu leisten, für das der im Immobilienbereich Tätige arbeitet, und nicht an den einzelnen im Immobilienbereich Tätigen.

Artikel 30
Verhandlungen hinsichtlich einer Immobilie, mit der ein im Immobilienbereich Tätiger exklusiv beauftragt ist, sind mit diesem zu führen und nicht mit dem Eigentümer der Immobilie, es sei denn, der im Immobilienbereich Tätige erteilt hierzu seine Zustimmung.

Artikel 31
RE/MAX Mitglieder, die als ausschließliche Vertreter eines Käufers auftreten, sind dazu angehalten, die Bedingungen für Angebote zur Zusammenarbeit klar festzulegen. Mitarbeitende Makler und Verkäufer können nicht davon ausgehen, dass ein Angebot zur Mitarbeit auch eine Vergütung beinhaltet. Der beauftragte oder mitarbeitende Makler oder Verkäufer muss seine Vergütung aushandeln, ehe die Immobilie zum Verkauf angeboten wird.

Artikel 32
Ein RE/MAX Mitglied, das von einem beauftragten Makler oder Verkäufer Informationen erhält, dass eine Immobilie zum Verkauf angeboten wird, darf diese Informationen ohne die Zustimmung des beauftragten Maklers oder Verkäufers weder an einen dritten Makler oder Verkäufer weitergeben noch einem solchen die Mitarbeit anbieten.

Artikel 33
RE/MAX Mitglieder dürfen Kontakt mit Kunden anderer im Immobilienbereich Tätiger aufnehmen, um das Erbringen einer anderen Dienstleistung im Immobilienbereich, die sich von der zu diesem Zeitpunkt von dem anderen im Immobilienbereich Tätigen erbrachten Dienstleistung unterscheidet, anzubieten oder um Verträge über eine solche Dienstleistung abzuschließen.

Artikel 34
Kein RE/MAX Mitglied soll sich um eine Beauftragung bemühen, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der entsprechenden Immobilie ein anderer im Immobilienbereich Tätiger allein beauftragt ist. Dies hindert ein RE/MAX Mitglied  nicht, sich um eine solche Beauftragung zu bemühen, nachdem der ursprüngliche Auftrag abgelaufen ist. Darüber hinaus darf ein RE/MAX Mitglied Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen, wenn der beauftragte Makler oder Verkäufer sich weigert, die Art und/oder das Enddatum der Beauftragung mitzuteilen, um diese Informationen zu erhalten, und es kann die Bedingungen aushandeln, zu denen in der Zukunft eine Beauftragung stattfinden kann, oder es kann eine Beauftragung vereinbaren, die mit Ablauf der bestehenden Alleinbeauftragung wirksam wird.

Artikel 35
Nimmt ein Eigentümer für den Verkauf seiner Immobilie, mit deren Verkauf er bereits einen anderen Immobilienmakler allein beauftragt hat, mit einem RE/MAX Makler Kontakt auf und hat der RE/MAX Makler weder direkt noch indirekt die Initiative dazu ergriffen, so kann der RE/MAX Makler die Bedingungen aushandeln, zu denen ein  Auftrag später stattfinden kann, oder einen Auftrag vereinbaren, der mit Ablauf des bestehenden Alleinauftrages wirksam wird.

Artikel 36
Kein RE/MAX Mitglied darf persönlich oder am Telefon Immobilieneigentümer als Kunden anwerben, von denen es weiß, dass sie mit dem Verkauf ihrer Immobilie einen anderen im Immobilienbereich Tätigen beauftragt haben.

Artikel 37
Kein RE/MAX Mitglied darf Post oder andere schriftliche Aufforderungen an Immobilieneigentümer versenden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilie im Immobilienbereich Tätige allein beauftragt haben – wenn diese Aufforderungen nicht zu einem allgemeinen Mailing gehören, sondern extra an Immobilieneigentümer versandt werden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilie einen anderen Makler exklusiv beauftragt haben.

Artikel 38
Vor einer Beauftragung haben RE/MAX Mitglieder die ausdrückliche Verpflichtung festzustellen, ob hinsichtlich der betreffenden Immobilie gegenwärtig eine andere wirksame Alleinbeauftragung vorliegt. Verstöße gegen den Ehrenkodex werden von RE/MAX Europe in angemessener und gerechter Weise behandelt. Verstöße gegen den Ehrenkodex können gleichzeitig Verstöße gegen bestimmte vertragliche Abreden darstellen, die den Ausschluss des RE/MAX Mitglieds aus der RE/MAX Organisation zur Folge haben können. Die Bestimmungen des vorliegenden Ehrenkodex unterliegen jederzeit dem anwendbaren Recht. Steht eine Bestimmung des Ehrenkodex im Widerspruch zu geltendem Recht, so gilt das anwendbare Recht. Der vorliegende Ehrenkodex kann von Zeit zu Zeit durch RE/MAX Europe geändert werden. Mit der Zustimmung von RE/MAX Europe kann dieser Ehrenkodex ebenfalls von einem Regionaldirektor zur Verwendung in einer bestimmten Region geändert werden, damit er den Sitten und Gepflogenheiten der im Immobilienbereich Tätigen in dieser Region entspricht.