Wenn der Hobbyraum im Keller zur Wohnfläche wird: Was Mieter beachten sollten

Steht eine Mieterhöhung an, spielt die Wohnfläche eine zentrale Rolle. Ein Hobbyraum im Keller kann dabei zur Kostenfalle werden – insbesondere, wenn er vollständig zur Wohnfläche zählt.

Laut einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az.: 232 C 67/18), das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 23/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin veröffentlichte, kann ein Hobbyraum grundsätzlich vollständig als Wohnfläche angerechnet werden. Dies gilt, sofern der Raum eine Mindestdeckenhöhe von zwei Metern aufweist und von der vermieteten Wohnung aus zugänglich ist.

Der Fall: Streit um den Hobbyraum

In dem verhandelten Fall verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Streitpunkt war die Fläche eines Hobbyraums im Keller, der von der Wohnung im Erdgeschoss über eine Treppe erreichbar ist. Der Raum verfügte über ein Fenster, eine Heizung und einen Laminatboden und war damit als Wohnraum nutzbar. Die Hausverwaltung rechnete die gesamte Fläche zur Wohnfläche, während die Mieterin nur die Hälfte anerkennen wollte.

Gerichtsurteil: Volle Anrechnung möglich

Das Gericht entschied zugunsten der Vermieterin. Maßgeblich für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete sei die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung, einschließlich des Hobbyraums. Auch wenn der Kellerraum im Mietvertrag separat ausgewiesen ist, gilt er nicht als Zubehörraum wie ein Wintergarten oder Schwimmbad, deren Fläche nur teilweise angerechnet wird.

Was Mieter über Mieterhöhungen wissen sollten

Neben der Wohnfläche gibt es weitere Vorgaben, die Vermieter bei einer Mieterhöhung beachten müssen:

  • Jahressperrfrist: Eine Mieterhöhung ist frühestens ein Jahr nach dem Einzug oder der letzten Anpassung möglich.
  • Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens um 15 Prozent.

 

Fristen für Mieter

Eine Mieterhöhung wird erst wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Dafür hat er eine Bedenkzeit von bis zu drei Monaten: den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhält, sowie die beiden darauffolgenden Monate. Erhält der Mieter die Mitteilung im Februar, endet die Frist am 30. April.